Swiss4net Stellungnahme

Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit

Abschnitt / Titel / Frage

Fragebogen zur Vernehmlassungsvorlage

Artikeltext / weitere Informationen

Klärung der Notwendigkeit von Begleitmassnahmen zur Begünstigung des Netzausbaus Nebst den Sicherheitsaspekten, welche das Kernelement der Vernehmlassungsvorlage bilden, sollen im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage die Bedingungen geschaffen werden, die einen raschen, effizienten und marktgetriebenen Ausbau der Fernmeldenetze begünstigen. Zu diesem Zweck sieht die Vorlage einerseits die Schaffung einheitlicher Ausbauvorgaben bei der gebäudeinternen Verkabelung vor (Art. 35b Abs. 6). Andererseits soll mit der Einführung des Grundsatzes einer analogen Rechtsanwendung zwischen den Eigentümerinnen und Betreiberinnen von Fernmeldeanlagen sowie Kabelkanalisationen mit Anbieterinnen von Fernmeldediensten der Kreis der Berechtigten präzisiert werden, die den Zugang zum Gebäude und die Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen geltend machen können (Art. 3a).
Um den Bedarf an weiteren Unterstützungsmassnahmen beim Breitbandausbau zu klären, wurde im Frühjahr 2024 eine Umfrage unter den Inhaberinnen einer Fiber to the Home (FTTH)-Betreibernummer durchgeführt. Diese hat bezüglich weiterer Massnahmen kein einheitliches Bild ergeben. Aus diesem Grund soll im Zuge der Vernehmlassung ein möglicher Bedarf insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Rechts auf Mitbenutzung von passiven physischen Infrastrukturen anderer Sektoren, namentlich von Strom-, Gas-, oder Wasserversorgern, erhoben werden.
Ein derartiges Recht würde beinhalten, dass die Netzbetreiberinnen, namentlich aus der Strom-, Gas- und Wasserversorgung, eine Mitbenutzung ihrer physischen Infrastrukturen zwecks Ausbaus von Fernmeldenetzen erlauben müssten. Dies, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt wären. So müssten die fraglichen Infrastrukturen über freie Kapazitäten verfügen, eine Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar sein sowie keine anderweitigen Gründe (z.B. Sicherheit) dagegensprechen. Sie hätte zu fairen und angemessenen Bedingungen zu erfolgen und käme nur in Frage, wenn der bereitgestellte Hauptdienst nicht massgeblich beeinträchtigt würde. Eine Mitbenutzung würde die Kanalisationen/Rohranlagen, Schächte, Freileitungsmasten sowie Verteiler umfassen.
Mit diesem Recht ginge für die Betreiberin des Fernmeldenetzes auch die Pflicht einher, anderen Betreiberinnen von Fernmeldenetzen die Mitbenutzung der eigenen passiven physischen Infrastrukturen zu gewähren.

Frage 1

Was halten Sie von einem entsprechenden
Mitbenutzungsrecht? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.

Begründung / Bemerkung Swiss4net

Vorbemerkung

Die Swiss4net Holding AG (eine Holdinggesellschaft) und ihre Tochtergesellschaften (sogenannte Betriebsgesellschaften) (nachfolgend zusammen Swiss4net) sind in verschiedenen Schweizer Ortschaften als Anbieterinnen sog. “unbeleuchteter”, passiver Glasfaserverbindungen tätig. Swiss4net baut und betreibt hierfür Glasfasernetze von der jeweiligen eigenen Anschlusszentrale (central office, CO) bis hin zu den optischen Telekommunikationssteckdosen (optical telecommunications outlet, OTO) in der Wohnung bzw. im Geschäft. Die einzelnen Fasern dieser Netze stellt Swiss4net interessierten Fernmeldedienstanbieterinnen jeweils als sogenanntes “Layer-1”-Angebot – für rein passive Übertragung, d.h. ohne die für eine lichtleiterbasierte Signalübertragung zusätzlich erforderlichen aktiven elektronischen Gerätschaften – zur Verfügung. Swiss4net erbringt also selbst keine Fernmeldedienste im Sinne von Art. 3 lit. b FMG, sondern überlässt ihre Glasfaserleitungen zu diesem Zweck entgeltlich diskriminierungsfrei an Dritte. Swiss4net ist somit eine Darkfiber-Anbieterin im Sinne des Erläuternden Berichts des UVEK zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom Mai 2026 (vgl. S. 25 und 26).

Swiss4net baut ihre flächendeckenden FTTH-Glasfasernetze (point-to-point und OTO ready for service) im öffentlichen Grund bis zu den Parzellengrenzen ausschliesslich in der bestehenden Rohrinfrastruktur von Energieversorgungsunternehmen, Städten, Gemeinden und Genossenschaften (ohne Subventionierung und Beteiligung der Eigentümerinnen) und ab der Parzellengrenze in den Rohren der Privatgrundbesitzer. Allenfalls fehlende Rohrkapazitäten auf Privatgrund werden grundsätzlich von Swiss4net mitfinanziert. Für die benutzten Rohre im öffentlichen Raum bezahlt Swiss4net der Eigentümerin der physischen Infrastruktur ein Nutzungsentgelt. Nach geltendem Recht ist hierfür der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit der Eigentümerin der physischen Infrastruktur erforderlich. Diese kann den Abschluss eines Nutzungsvertrags mit Swiss4net nach freiem Ermessen ablehnen, was in der Praxis auch geschieht (vgl. Begründung nachfolgend).

Antwort

Swiss4net begrüsst und empfiehlt ein Recht auf Mitbenutzung von passiven physischen Infrastrukturen anderer Sektoren, namentlich von Strom-, Gas-, oder Wasserversorgern, im öffentlichen Grund. Dies aus den folgenden Gründen.

Begründung

Die Verweigerung des Abschlusses eines Nutzungsvertrags durch Eigentümerinnen der physischen Infrastruktur im öffentlichen Grund (vereinfacht “Rohrzugang“) oder praktische Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind aus Sicht von Swiss4net ein wesentliches Hindernis für die Umsetzung eines flächendeckenden Ausbaus von FTTH-Glasfasernetzen für alle Bewohner und Geschäfte in der Schweiz.

Nach geltendem Recht steht dem Rohrzugang häufig entgegen, dass die Eigentümerinnen der physischen Infrastruktur im öffentlichen Grund ihr “Rohrmonopol“ fortführen wollen und kein Interesse daran haben, Dritten (selbst gegen Entgelt) den Zugang zu gewähren. Auch fehlerhafte Angaben zum effektiven Rohrverlauf und zur Rohrbelegung in Geoinformationssystemen behindern den Rohrzugang.

Der Zugang zu Leerrohren und vor allem freien Rohrkapazitäten der jeweiligen Eigentümerinnen (insbesondere
Energieversorgungsunternehmen, an welchen häufig Kantone oder Gemeinden beteiligt sind) bis zu den Parzellengrenzen der privaten Grundstücke (Gebäude) ist eine zentrale, ja geradezu zwingende Voraussetzung, damit FTTH-Glasfasernetze in der ganzen Schweiz flächendeckend ausgebaut und auf Layer 1 betrieben werden können.

Es wäre also sehr hilfreich und ökonomisch sinnvoll, wenn für den zukünftigen Ausbau von FTTH-Glasfasernetzen sämtliche dafür geeigneten passiven physischen Infrastrukturen im öffentlichen Grund vollumfänglich und ungehindert nutzbar gemacht werden können. Diese Massnahme wird den Anreiz von privaten Unternehmen (wie Swiss4net) für den Bau von FTTH-Glasfasernetzen stark erhöhen, den Wettbewerb stärken und den landesweiten Ausbau in der Schweiz des Glasfasernetzes umgehend beschleunigen. Dazu würden keine Subventionen benötigt, wie sie im Vorentwurf des Breitbandfördergesetzes vorgesehen sind.

Fazit

Zusammenfassend ist ein Mitbenutzungsrecht für passive physische Infrastrukturen im öffentlichen Grund ein zentrales Element für einen effizienteren und rascheren FTTH-Punkt-zu-Punkt Layer1 Infrastrukturausbau. Ein entsprechendes Mitbenutzungsrecht würde massgeblich dazu beitragen, dass die immense Glasfaserlücke, die der Bundesrat in seiner Gigabitstrategie identifiziert hat, durch private Investoren geschlossen werden kann.

Frage 2

Was halten Sie von einem entsprechenden Mitbenutzungsrecht, wenn dieses so erweitert wird, dass Netzbetreiberinnen aus der Strom-, Gas- und Wasserversorgung ihrerseits ein Recht erhalten, die passiven physischen Infrastrukturen von Betreiberinnen von Fernmeldenetzen mitzubenutzen?
Bitte begründen Sie Ihre Antwort.

Begründung / Bemerkung Swiss4net

Swiss4net geht davon aus, dass Kabel, einschliesslich unbeschalteter Glasfaserkabel (Darkfiber), nicht als passive physische Infrastrukturen im Sinne dieses Fragebogens gelten. Dieses Verständnis stützt sich auf die abschliessende Aufführung der vom Mitbenutzungsrecht betroffenen Infrastrukturen (“Kanalisationen/Rohranlagen, Schächte, Freileitungsmasten sowie Verteiler“) in diesem Fragebogen. Es entspricht im Übrigen der Erläuterung des Begriffs “passive physische Infrastrukturen“ in der Umfrage des Bundesamts für Kommunikation BAKOM unter den Inhaberinnen einer FTTHBetreibernummer im Frühjahr 2024, welche Kabel (einschliesslich unbeschalteter Glasfaserkabel) ausdrücklich ausgenommen hatte.

Entsprechend enthält sich Swiss4net mangels eigener Betroffenheit einer Beurteilung des erweiterten Mitbenutzungsrechts. Swiss4net nutzt selbst die Infrastruktur Dritter (vgl. Vorbemerkungen in der Antwort auf Frage 1). Swiss4net ist nicht Eigentümerin von Kanalisationen/Rohranlagen oder anderer passiver physischer Infrastrukturen und kann deshalb von vornherein keine Mitbenutzung anbieten.

Energieversorger können jedoch falls gewünscht jederzeit die passiven Glasfasern (Gebäudefasern) von der Zentrale bis zum BEP im Gebäude für echte und rechtlich geforderte Smart-Meter-Anwendungen oder anderweitige Dienstleistungen uneingeschränkt nutzen, gestützt auf einen Vertrag mit Swiss4net.